Friedrich Wilhelm I. (Preußen)

König in Preußen und Kurfürst von Brandenburg (1713–1740)
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Friedrich Wilhelm I. im Harnisch mit Hermelinmantel, Marschallstab sowie Bruststern und Schulterband des Schwarzen Adlerordens, (Gemälde von Antoine Pesne, um 1733)

preußischer König

Fälschlich zugeschrieben

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  • "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwartze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt." - anscheinend erstmals bei Max Arnold Nentwig: „Rechtsanwälte in Karikatur und Anekdote“ (Köln, Verlag Otto Schmidt, 1977. S. 19) und seither vielfach meist nur mit der dortigen Quellenangabe als „Cabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten vom 15.12.1726“ zitiert.
  • Diese Cabinettsorder lässt sich so nicht feststellen. Eine Kleiderordnung für Advokaten und Prokuratoren findet man schon in dem eigenhändigen Schreiben des Königs an den Justizminister Christian Friedrich Freiherr von Bartholdi vom 2. April 1713 (Acta Borussica I (1894) S. 382), dessen Anordnungen durch Erlass vom 5. April 1713 dem Oberappellationsgericht, Geheimen Justizrath, Kammergericht und Consistorium zu Berlin mitgeteilt wurden:
  • "die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein Menttelchen biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen Rogck ohne mantell [tragen] mit einer rahbaht [rabat: frz. Überschlag] das auf die brust gehet / der generahl fischall [General-Fiscal] soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] karren [Zwangsarbeit leisten]."
Von Spitzbuben ist dort ebenso wenig die Rede wie in der „Circularordre vom 31. December 1726 an alle Collegia und Gerichte, die Advocaten und Procuratoren haben“ (Acta Borussica IV.2 (1901) S. 120 ff.), welche sich unter Nr. 6 (S. 122) mit Fragen der Amtstracht beschäftigt. Allerdings schreibt Otto Hintze in den Acta Borussica VI.1 (1901) S. 211 von einer Äußerung des Königs über den Zweck der Tracht: „damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten könne“, doch verzichtet er darauf, dazu irgendwelche Einzelheiten oder gar eine Quelle mitzuteilen.
Vgl. zu allem Adolf Weißler: Die Geschichte der Rechtsanwaltschaft. Leipzig 1905. S. 310-313 „Der schwarze Mantel“.