Justiz
Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat
Zitate
Bearbeiten- "Das strengste Gericht ist das eigene Gewissen. Hier wird kein Schuldiger freigesprochen." - Juvenal, Satiren XIII, 1
- "Die Justiz«, sagte Oberstaatsanwalt Dr. F. und zündete grandios die Zigarre an, die ihm der Kellner ohne Bestellung gereicht hatte, »ist ein gut funktionierender Verwaltungs- und Richterversorgungsapparat, der mit der Gerechtigkeit ungefähr soviel zu tun hat wie die Landeskirchenverwaltung mit dem lieben Gott.«" - Herbert Rosendorfer: Ballmanns Leiden oder Lehrbuch für Konkursrecht. Roman. Nymphenburger München 1981. Seite 203 books.google. Zitiert in der Rezension "Möchtegernsatiriker" von Georg Eyring, DIE ZEIT 16. April 1982 (Nr. 16/1982)
- "Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, u.s.w. könnte ein bloßer Civiljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz reicht aber aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen. Es genügt der Hinweis auf § 147 GVG: 'Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen.'" - Franz von Liszt: Vortrag im Berliner Anwaltsverein am 23. März 1901, DJZ 1901, S. 179-182 (180 l.Sp.). Die von Liszt angeführte Vorschrift findet sich heute in § 146 GVG.
Weblinks
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